Zur Haftung des Prüfingenieurs
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Der Sachverständige, welcher im Auftrag des Bauherrn (Auftraggebers) die Standsicherheit nach § 59 Hessischen Bauordnung 2002 zu prüfen und die Bauüberwachung nach § 73 der Hessischen Bauordnung 2002 vorzunehmen hat, handelt nicht im Rahmen eines öffentlichen Amtes gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Rechtsnatur des zwischen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur abgeschlossenen (Werk-)Vertrages ist rein privatrechtlich, so dass der Prüfingenieur demnach persönlich haftet.
Zweck des Werkvertrages ist auch nicht allein die Erstellung einer Prüfbescheinigung zur Vorlage gegenüber der Bauaufsichtsbehörde oder das allgemeine Interesse an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Vielmehr soll der Werkvertrag auch dazu dienen,
den Bauherrn vor Schäden zu schützen, die aufgrund einer mangelhaften Baustatistik entstehen.
BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 70/15