Verletzung von Art. 6 Grundgesetz durch Entziehung des Sorgerechts
Mitgeteilt von Ehemalige
Eine Entziehung des Sorgerechts zur Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist nur bei der Gefährdung des Kindeswohls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das elterliche Fehlverhalten muss insoweit ein solches Maß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.
Im Sorgerechtsverfahren muss zudem die gerichtliche Sachverhaltsermittlung Wohnansprüchen genügen, sie muss so erfolgen, dass sich die materiellrechtlich geforderte hohe Prognosesicherheit tatsächlich erzielen lässt.
Besondere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten, wenn eine Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung angeordnet werden soll. Auch hier sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Sie sind umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes liegt und in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt.
Ohne weitergehende Sachverhalt Aufklärung können die Gerichte eine Trennung des Kindes von seinen Eltern allerdings dann veranlassen, wenn die Gefahr wegen der Art der zu erwartenden Schädigung des Kindes und der zeitlichen Nähe des zu erwartenden Schadenseintritts ein sofortiges Einschreiten gebietet. Dies kommt etwa bei Hinweisen auf körperliche Misshandlungen, Missbrauch oder gravierender, gesundheitsgefährdende Formen der Vernachlässigung in Betracht.
Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern gilt ein strenger Prüfungsmaßstab, der über den üblichen Prüfungsumfang hinausgeht.
Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der gerichtlichen Entscheidung über die Fremdunterbringung eines Kindes ist zu beachten, dass die Unterbringung bei Verwandten ein milderes Mittel gegenüber der Heimunterbringung sein kann.
Vermag die Verwandten Unterbringung die Gefährdung des Kindeswohls gleichermaßen abwenden, wäre eine Heimunterbringung unverhältnismäßig.