Pflegegeld ist unpändbar
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Pflegebedürftige können bei Pflegebedürftigkeit als Leistung der Pflegeversicherung das Pflegegeld wählen (§37 SGB XI). Dieses dient der Motivation und dem Dank an ehrenamlich Pflegende (sgn. Pflegeperson), an die dieses Geld weitergeleitet wird. In der Regel handelt es sich hierbei um nahe Angehörige. Doch was passiert, wenn ein solcher Angehöriger Schulden hat und die Gläubiger u.a. auf das Pflegegeld zugreifen wollen? Geht nicht, hat jetzt der BGH entschieden. Dabei begründet er den Pfändungsausschluss nicht damit, dass es sich um Sozialleistgungen handeln würde, die grundsätzlich erst einmal unpfändbar sind (§54 SGB I). Denn die Pflegeperson (vorliegend die Mutter eine Kindes mit Behinderung) ist schließlich nicht pflegebedürftig.
Stattdessen leitet der BGH den Pfändungsschutz aus §851 Abs. 1 ZPO, §399 BGB ab. Danach ist eine Forderung dann nicht pfändbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne eine Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Und hier kommt der oben genannte Zweck ins Spiel: „Das Pflegegeld stellt seiner Konzeption nach kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen“, so der BGH. Dieses Ziel aber würde verfehlt, wenn das Pflegegeld bei der Pflegepersn pfändbar wäre.
BGH vom 20.10.2022 zum Az. IX ZB 12/22