Einwendung des § 635 Abs. 3 BGB bei optischen Mängeln
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit sich der Auftragnehmer bei optischen Mängeln des Werkes auf den Unverhältnismäßigkeitseinwand des § 635 Abs. 3 BGB berufen kann.
Bei optischen Mängeln, die lediglich das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes beeinträchtigen und zu keiner Funktionsbeeinträchtigung führen, muss bei der im Rahmen des § 635 Abs. 3 BGB durchzuführenden Gesamtabwägung darauf abgestellt werden, inwieweit für den Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der auch optisch einwandfreien Herstellung des Werkes besteht.
Je höher das Interesse des Auftraggebers an einem auch optisch einwandfreien Werkes ist, desto weniger kann sich der Unternehmer auf die Einwendung des § 635 Abs. 3 BGB berufen und die Mängelbeseitigung wegen zu hoher Kosten verweigern. Verstößt der vorhandene Schönheitsfehler dagegen nur in geringem Maß gegen das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne das er die Wertschätzung des Werkes in objektivierbarer Weise verringert, so kann der Auftraggeber bei erheblichen Mängelbeseitigungkosten die Mangelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern.
Dies ist jeweils eine Frage des Einzelfalls, wobei die Frage, inwieweit der optische Mangel bei der Nutzung des Werkes wahrgenommen wird, als Beurteilungskriterium herangezogen werden kann. Demnach sind optische Mängel im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 635 Abs. 3 BGB eher unbedeutend, wenn sie ständig verdeckt sind oder sich nur selten auswirken. In diesen Fällen liegt es nahe, dass sich der Auftragnehmer auf die Einwendung des § 635 Abs. 3 BGB berufen kann.
OLG Düsseldorf vom 04.11.2014 zum Aktenzeichen I-21 U 23/14