Zur Haftung des bauüberwachenden Architekten
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Zur Haftung des bauüberwachenden Architekten
1. Der Architekt kann für Baumnängel nicht ohne Weiters in Haftung
genommen werden. Gerade im Rahmen der Bauüberwachung muss der
Architekt das Bauunternehmen aber zumindest stichprobenartig
kontrollieren. Gleichzeitig ist er dazu verpflichtet, das Baugeschehen
aktiv zu leiten.
2. Um seinen werkvertraglich geschuldeten Erfolgt herbeizuführen, muss
der Architekt dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk frei von Mängeln
errichtet wird. Hierbei geht es zunächst nicht um Mängelbeseitigung,
sondern vielmehr um Fehlervermeidung. Hierfür sind klare Anweisungen
des Architekten erfoderlich, deren fachlich zutreffende Umsetzung er
kontrollieren muss.
3. Hinsichtlich der Bauüberwachung vor Ort ist der Architekt ebenso
verpflichtet, die technische und gestalterische Richtigkeit der
tatsächlichen Ausführung seiner Pläne zu überprüfen. Daher muss er die
Pläne zuvor kontrollieren. Dies gilt auch, wenn die Pläne von einem
anderen Architekten erstellt worden sind.
4. Der Architekt hat den Bauherrn auf vorhandene Mängel und auf die
ihm zustehenden Rechte hinzuweisen und ihn zu unterstützen. Zudem muss
er sich dafür einsetzen, dass der Bauherr seine Rechte auch wahrnimmt.
Ebenso ist der Architekt zur Überwachung der Mängelbeseitigung ver-
pflichtet.
5. Eine erhöhte Überwachungspflicht des Architekten gilt für solche
Arbeitsbereiche, die besonders mangelanfällig sind. Dies insbesondere
für den Fall, dass das Vorliegen eines verdeckten Mangels aufgrund von
nachfolgenden Arbeiten nicht mehr überprüft werden kann. Besondere
Vorsicht ist hier im Bereich der Verwendung von Fugendichtbändern und
Gewebearmierungen geboten.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.11.2012 - 27 U 25/09
nachfolgend BGH, 23.04.2015 - VII ZR 49/13 (NZB zurückgewiesen)