Beweislastumkehr bei später auftretenden Schäden nach Arztfehler
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Unterläßt ein Arzt eine indizierte Diagnose, führt dieses im Haftungsprozess gegen den Arzt in der Regel zur Beweislastumkehr, wonach nunmehr nicht mehr der Patient beweisen muss, dass die Diagnose – wenn sie denn erhoben worden wäre – einen positiven Befund ergeben hätte. Vielmehr muss der Arzt beweisen, dass sie keinen positiven, also reaktionspflichtigen Befund erbracht hätte.
Das OLG Oldenburg hatte nun den Fall zu entscheiden, ob diese Beweislastumkehr auch für später eintretende Schäden (sogenannte Sekundärschäden) gilt, wenn das Unterlassen der Diagnose zunächst nur zu einer Behandlugnsverzögerung, nicht aber einen konkreten Gesundheitsschaden geführt hat.
Grundsätzlich ja, so das Gericht, wenn a) die Verzögerung typischerweise geeignet ist, den Sekundärschaden auszulösen sowie b) wenn der Sekundärschaden eine typische Folge des Proimärschadens ist.
OLG Augusburg, Urteil vom 12.8.2015 - 5 U 50/15