Kein betrieblicher Unfallschutz beim Fußballspiel
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
In den Schutz der betrieblichen Unfallversicherung zu kommen ist und bleibt schwer bei betrieblichen Sportveranstaltungen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss der Arbeitgeber die Veranstaltung zunächst als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt. Tut er dieses ist zwingend, dass zu ihr alle Betriebsangehörigen (ggf. einer abgegrenzten Abteilungen) eingeladen sind. Die Teilnahme muss daher erkennbar allen Beschäftigten (ggf. der Abteilung) offen stehen und objektiv möglich sein. Das aber ist nicht gegeben, wenn sich die Veranstaltung an „Fußballfans und Kicker“ richtete.
BSG vom 15.11.2016 zum Az. B 2 U 12/15 R