Zur Erstattung von Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in einen Reisevertrag
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Speer
Wenn ein Pauschalreisender eine gebuchte Reise nicht antreten kann oder möchte, hat er ein Interesse daran, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass Mehrkosten entstehen können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Reiseveranstalter die Mehrkosten vom Reisenden erstattet verlangen kann. Hierzu gehören auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht übertragbar ist.
Es musste zu einem höheren Preis mit dem Luftverkehrsunternehmen ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen werden. Der BGH stellte klar, dass der Reiseveranstalter nicht verpflichtet sei, seine Verträge mit den Leistungserbringern (hier das Luftverkehrsunternehmen) so zu gestalten, dass der Eintritt eines Dritten in den Vertrag besonders günstig sei. Dies gelte auch dann, wenn die Mehrkosten, die hierdurch entstehen so groß sind, dass sie den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn wirtschaftlich unattraktiv machen können. Auch dies rechtfertige nicht, dass der Reiseveranstalter diese Kosten zu tragen habe.
BGH vom 27.09.2016 zum Az. X ZR 107/15