Unzulässige AGB im Architektenvertrag
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr
Die in einem Architektenvertrag verwandte Allgemeine Geschäftbedingung:
„Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“
verstößt – sofern sie vom Architekten als Verwender gestellt wird – gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unzulässig. Eine solche Klausel benachteiligt den Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen, da der Architekt dem Auftraggeber bei Vorliegen von Planungs- oder Überwachungsfehlern grundsätzlich Schadensersatz in Geld und keine Mängelbeseitigung schuldet.
BGH vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13