Vorsorgevollmacht als Erbeinsetzung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Eine (eigenhandschriftliche) Vorsorgevollmacht ist in der Regel nicht geeignet, als Erbeinsetzung interpretiert zu werden. Zwar kann auch in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief der letzte Wille des Erblassers enthalten sein, allerdings wird es zumeist an dem ernstlichen Testierwillen des Erblassers fehlen. Denn eine Bevollmächtigung, über Vermögen verfügen zu dürfen, bringt gerade eben nicht zum Ausdruck, dass damit ein unmittelbarer Wechsel der Rechtsinhaber schafft stattfinden soll.
OLG München vom 31.3.2016 zum Az. 31 Wx 413/15