Kausalitätsbegriff in der privaten Unfallversicherung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Unterschiede zwischen der privaten Unfallversicherung und dem Sozialversicherungsrecht bei der Bewertung des Kausalzusammenhangs von Vorschäden herausgearbeitet. Er stellt fest, dass anders als in Sozialversicherungsrecht, hier insbesondere bei der gesetzlichen Unfallversicherung, das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität (also die Ursächlichkeit eines Ereignisses für den eingetretenen Schaden) nicht ausschließen würde. Der BGH begründet dies damit, dass in der privaten Unfallversicherung nicht von einem eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen sei. Eine ausreichende Adäquanz sei vielmehr schon dann gegeben, wenn eine nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegende Mitwirkung vorliege. Eine wie im Sozialversicherungsrecht erforderliche wesentliche oder richtunggebende Mitwirkung würde im Bereich der privaten Unfallversicherung nicht verlangt.
BGH vom 19.10.2016 zum Az. IV ZR 521/14