Wohngruppenzuschlag auch bei Wohngruppe mit Verwandten denkbar
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Wer eine Wohngruppe nach §38a SGB XI innerhalb der eigenen Familie/Verwandtschaft aufbauen will, kassiert immer eine Ablehnung des Wohngruppenzuschlages – nicht aber immer zu Recht! Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsprechung nach entgegen dem Gemeinsame Rundschreiben zu § 38a SGB XI (Fassungen vom 22.5.2013 (RS 2013/205) und vom 19.12.2014 (RS 2014/572)) familiäre Verbünde nicht vom Wohngruppenzuschlag allein aufgrund ihrer familiären oder verwandtschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen sind.
Allerdings müssen auch familiäre Wohngemeinschaften „zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung“ zusammenleben (§ 38a Abs 1 Nr 1 SGB XI). Und hieran scheitert es regelmäßig. Das macht die Rechtsprechung daran fest, dass es innerhalb der Familie an der zusätzlich notwendigen organisierten Struktur der pflegerischen Versorgung fehlt, die über die individuelle häusliche Pflege hinausgeht. In der Regel läuft das darüber, dass mit dem Wohngruppenzuschlag gerade keine Präsenzkraft angestellt wird, die das Zusammenleben in der WG organisiert. Der Grund ist einfach: Eine solche Präsenzkraft ist bspw. bei einem pflegebedürftigen Ehepaar mit ihrem behinderten Kind nicht nötig. Dazu hat man zu lange gemeinsam gelebt.
Aber damit wird dann eben auch nicht Pflege gemeinschaftlich organisiert. der Anspruch nach §38a SGB XI entfällt.
Bundessozialgericht vom 18.02.2016 zum Az. B 3 P 5/14 R