Absage an Schadensberechnung mittels fiktiver Mangelbeseitigungskosten
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr
Soweit der Besteller das mangelhafte Werk behalten und den Mangel nicht beseitigen lassen will, hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtssprechung, wonach der Besteller zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung gegenüber dem Unternehmer seinen Schaden auf Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen konnte, nunmehr aufgegeben. Dies gilt jedenfalls für alle ab dem 01.01.2002 geschlossenen Werkverträge.
Die Schaden des Bestellers bemisst sich im vorstehenden Fall nach der Differenz zwischen dem hypotetischen Wert der mangelfreien Sache und dem tatsachlichen Wert der mangelhaften Sache (Vermögensbilanz). Wird die mangelhafte Sache durch den Besteller veräußert, ohne dass vorher eine Mangelbeseitigung erfolgt ist, kann zur Schadensberechnung der konkrete mangelbedingte Mindererlös herangezogen werden.
Die Schadensberechnung kann aber auch durch eine von der vereinbarten Vergütung ausgehende Schätzung des mangelbedingten Minderwert des Werkes erfolgen. HIerfür ist die Störung des Äquivalenzverhältnisses infolge des Werkmangels maßgeblich.
BGH vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17