Testierfähigkeit
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Die Abgrenzung zwischen nur altersbedingter Verstocktheit und Testierunfähigkeit ist mitunter schwierig. Testierunfähigkeit liegt dem OLG Frankfurt/M. aber erst dann vor, wenn wahnhafte Störungen die freie Willensbildung ausschließen, also krankheitsbedingt eine Abkoppelung von Erfahrung, Logik und kulturellem Konsens stattgefunden hat. Eine diesbezügliche Kritik- und Urteilsfähigkeit muss verloren gegangen sein.
OLG Frankfurt/M vom 17.08.2017 zum Az. 20 W 188/16
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das wird letztlich nur ein Gutachter entscheiden können.Droht aber bspw., dass die eigenen Eltern einer/einem Erbschleicher/in auf den Leim gehen, ist es dienlich, bereits im Vorfeld einer Auseinandersetzung Ereignisse zu dokumentieren, die genau diesen Realitätsverlust dokumentieren.“