Betreuervergütung und das BTHG
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Das SGB XII räumt Leistungsempfängern von Fürsorgeleistungen Freibeträge ein, die nicht erst aufgebracht werden müssen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können. Unstrittig war, dass diese Beträge auch die Grenze bildeten, ab der ein Betreuter als vermögenslos im Sinne des VBVG galt. Damit waren die Kosten der gesetzlichen Betreuung vom Staat zu decken. Gleichzeitig erhielt der Betreuer pauschal weniger Stunden angerechnet. Das BTHG hat im Rahmen der Novellierung des Behindertenrechts diese Freibeträge deutlich angehoben … mit Konsequenzen für die Vergütung des Betreuers.
Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, steht jetzt ein Freibetrag von 25.000 € zu. Dieser wird ergänzt um den auf 5.000 € angehobenen Freibetrag im Rahmen der Hilfe zur Pflege / Sozialhilfe. Und dieser Vermögensschonbetrag soll auch bezüglich der Vergütung des Betreuers gelten, so das LG Chemnitz in einer gut begründeten Entscheidung. Denn der Gesetzgeber ordne diese Freibeträge der Härteklausel (§90 Abs. 3 SGB XII) zu. Es stelle daher eine Härte dar, vor Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe diese Geld aufbrauchen zu müssen.
LG Chemnitz vom 8.6.2017 zum Az. 3 T 231/17
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Wer 30.000 € auf der hohen Kante hat, ist – zumindest dem VBVG nach – vermögenslos!“