Anspruch auf Namen des Vaters bei anonymer Samenspende
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Kinder anonymer Samenspender haben das Recht, den Namen ihres leiblichen Vaters zu erfahren. So hat es das Oberlandesgericht Hamm in einer Klage einer jungen Frau gegen eine Samenbank entschieden. Die Richter in Hamm werteten das im Grundgesetz festgelegte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit höher als das Recht eines Spenders auf Anonymität. Der beklagte Fortpflanzungsmediziner verstößt damit gegen keine ärztliche Schweigepflicht, wenn er die Auskunft erteile.
Eine Aussage, ob damit auch Unterhaltsansprüche gegen den Samenspender bestehen können, machte das Gericht nicht.
OLG Hamm vom 06.02.2013