Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Macht ein Arbeitnehmer eine Fort-/Weiterbildung, sichert sich der Arbeitgeber in der Regel über eine Rückzahlungsklausel ab, wonach der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten (anteilig) zurückzuzahlen habe, wenn er vor Ablauf einer vereinbarten Frist kündigt. Doch solche Klauseln sind häufig unwirksam.
Soweit solche Vereinbarungen nämlich nicht ausreichend nach dem Grund der Kündigung des Arbeitnehmers differenzieren, benachteiligen sie diesen einseitig (§307 Abs. 1 S. 1 BGB) und sind nichtig.
LAG Hamm vom 18.5.2018 zum Az. 1 Sa 49/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Es gibt noch eine Fülle weiterer Gründe, warum solchen Fortzahlungevereinbarungen unwirksam sind. Hier lohnt sich eine anwaltliche Beratung.“