Umlagefähigkeit einer Mietausfallversicherung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein einer Gebäudeversicherung mit versicherter Mietausfall aufgrund eines Gebäudeschadens über die Betriebskosten den Mietern auferlegt werden kann. Er bejaht dieses, da eine solche Versicherung auch den Mietern zukommen würde. Denn der Mieter sicht sich gegenüber dem Vermieter nicht dem Risiko ausgesetzt, für einen leicht fahrlässig verursachten Gebäudeschaden in Anspruch genommen zu werden. Auch muss er in einem solchen Fall nach herrschender Rechtsprechung nicht den Regress des Versicherers befürchten (vergl. BGH vom 8.11.2000 zum Az. IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.; BGH vom 19.11.2014 zum Az. VIII ZR 191/13; BGH vom 26.10.2016 zum Az. IV ZR 52/14).
BGH vom 6.6.2018 zum Az. VIII ZR 38/17
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das Ganze ist allerdings nur dann gültig, wenn bereits im Mietvertrag die Gebäudeversicherung als umlagefähig vereinbart wurde.“