Mietminderung wegen nur zweitweiligem Mangel
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Mangel, der nur zeitweilig auftritt, ebenfalls zur Minderung der Miete berechtigt. Vorliegend ging es um Geruchsbelästigungen in der Küche. In seinem, die Revision ablehnenden Beschluss bestätigt der Bundesgerichtshof, dass er an seiner Auffassung festhalte, dass nur zeitweilig auftretende Mängel, die sich erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit einer Mietsache auswirken, auch nur für die betroffenen Zeiträume eine Mietminderung begründen können. Er schließt sich aber der Wertung der ersten Instanz an und stellt fest: „Da der Mangel nachweislich lediglich immer wiederkehrend, mal intensiver, mal nicht so intensiv festzustellen war, hält das Gericht insgesamt eine Minderung in Höhe von 10 % für angemessen“.
BGH vom 04.09.2018 zum Az. VIII ZR 100/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Bedauerlicherweise decken sich die subjektiv vom Mieter empfundenen Beeinträchtigungen nicht mit dem, was dann von den Gerichten als tatsächlicher Mangel anerkannt wird. Es empfiehlt sich daher vor einer Mietminderung immer anwaltlichen Rat einzuholen.“