Notwendigkeit eines Verfahrenspflegers bei einem Einwilligungsvorbehalt
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB) ist nicht zwingend, regelmäßig jedoch indiziert. Zumindest gilt das dem Bundesgerichtshof (BGH) nach dann, wenn sich der Einwilligungsvorbehalt, durch den der Betroffene hinsichtlich seiner Geschäftsfähigkeit auf das Niveau eines beschränkt Geschäftsfähigen zurückverwiesen wird, sich auf das gesamte Vermögen bezieht.
BGH vom 9.5.2018 zum Az. XII ZB 577/17
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Weiter hat der BGH ausgeführt, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers immer Einzelfallentscheidung ist. Dabei gilt, dass ein Verfahrenspfleger desto eher bestellt werden muss, je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selber wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist das die geplante Betreuungsmaßnahme gegen seinen Willen steht und/oder je schwerer der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist (Verweis auf BGH vom 11.12.2013 zum Az. XII ZB 280/11)