Rehabilitationsfähigkeit bei Demenz
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Die Klägerin war an Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt. SIe beantragte bei ihrer Krankenkasse zur körperlichen und geistigen Aktivierung sowie zur Hilfe zur teilweisen Selbsthilfe eine Rehabilitation, was diese aber ablehnte. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass wegen der dementiellen Erkrankung davon auszugehen sei, dass die Klägerin selbst nicht mehr über eine ausreichende Lernfähigkeit verfüge, so dass die Rehabilitationsziele vermutlich nicht erreicht werden können. Diese Begründung überzeugte das Landessozialgericht Baden-Württemberg aber nicht. Nach § 9 Rehabilitations-Richtlinie seien Versicherte rehabilitationsfähig, wenn sie aufgrund ihrer somatischen und psychischen Verfassung die für die Durchführung und Mitwirkung bei der Leistung zur medizinischen Rehabilitation notwendige Belastbarkeit und Motivation oder Motivierbarkeit besitzen. Es ginge also nur um eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage für den Erfolg der Rehabilitation. Diese wurde gestätzt durch Gutachten der beandelnden Ärzte, denen die beklagte nicht ausreichend entgegengetreten war.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 – L 11 KR 1154/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Hier war entscheidend, dass gleich zu Beginn aussagekräftige Gutachten / Stellungnahmen der eigenen Ärzte vorlagen. Das ist ein Aspekt, der wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes recht häufig vernachlässigt wird.“