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Rückgabe einer Mietsache – Haftungsfalle für Mieter

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Die Rückgabe einer Mietsache (§546 Abs. 1 BGB) erfolgt regelmäßig durch Übergabe des Schlüssels an den Vermieter. Ein Einwurf in den Briefkasten reicht aber nicht, wenn es zum Streit kommt. Anders als bei Schriftstücken erlangt der Vermieter über den Schlüssel erst dann Besitz an der Wohnung, wenn er Kenntnis vom Einwurf des Schlüssels hat. So interpretiert zumindest das Landgericht Krefeld den Begriff „ist verpflichtet … zurückzugeben“. Die Folge: Es entstand für den Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

LG Krefeld vom 27.12.2018 zum Az. 2 T 27/18

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsteht zwar dem Grunde nach. Ein Anspruch der Höhe nach entsteht aber erst dann, wenn der Vermieter die Wohnung tatsächlich nicht nutzen (weitervermieten) konnte. Hat der Vermieter bspw. erst für Mitte des auf die Kündigung folgenden Monats Handwerker bestellen können, kommt der Mieter glimpflich davon. Es bleibt dann bei den Kosten der Neuanfertigung der Schlüssel/Schließanlage.“