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Unwirksamkeit einer Prüfungsleistung bei Zeitüberschreitung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Es waren nur 1 1/2 Minuten, die ein Student des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen die Klausurbearbeitungszeit von 90 Minuten überschritt. Gleichwohl wurde seine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet.

Zu Recht, wie das Koblenzer Verwaltungsgericht entschied, denn bei einer „wesentlichen Überschreitung der Bearbeitungszeit“ müsse eine Klausur als nicht bestanden bewertet werden. Entscheidend sei vorliegend, so das Gericht, dass das Ende der Bearbeitungszeit klar kommuniziert worden ist und alle anderen Stundenten fristgerecht abgaben. In 90 Sekunden lasse sich aber noch soviel schreiben, als dass man dadurch einen Vorteil erlangen könnte.

 

VG Koblenz zum 4 K 1252/18.KO

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das Uerteil geniest Zustimmung, auch wenn es hart klingt. Denn wo soll man sonst die Grenze ziehen?“