Wechsel eines Pflegedienstes ist erzwingbar
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) hat ein Versicherter keinen Anspruch darauf, seinen derzeitigen Pflegedienst zu behalten, wenn auch ein anderer – billigerer – zugelassener Pflegedienst die Pflege übernehmen kann, so das Sozialgericht Münster. Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine besondere Beziehung zu einer oder einzelnen Pflegekräften bestehe. Da der Pflegedienste aber regelmäßig verschiedene Pflegekräfte einsetzte, war dieses im konkreten Fall nicht gegben.
SG Münster vom 21.6.2019 zum Az. S 17 KR 1206/19
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das Recht auf freie Wahl des Pflegedienstes wird nach dem Sozialgericht also insoweit eingeschränkt.“