Zwangsräumung auch während der Corona-Pandemie
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Die Vorinstanz hatte es noch anders gehen. Das Landgericht München erklärte jedoch eine Zwangsräumung auf Grund rechtmäßiger fristloser Kündigung für wirksam. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass auch in Zeiten der Pandemie Zwangsräumung grundsätzlich stattfinden dürfen. Ansonsten zulässige Räumungen könnten nur in Ausnahmefällen ausgesetzt werden, wenn sie eine sittenwidrige Härte darstellen und zu ganz untragbaren Ergebnissen führen würden. Das sah das Landgericht in dem konkreten Fall nicht, immerhin wurde wegen Zahlungsverzug geräumt, der allerdings schon vor Zeiten der Pandemie begonnen hatte.
LG München vom 15.06.2020 - Az 14 T 7328/20
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Nach Auffassung des Landgerichts kam dem Mieter hier eigentlich nur die Pandemie gelegen, um sein vertragswidriges Verhalten weiter fortsetzen zu können. Für die Praxis bedeutet das, dass ein Vermieter, will er kündigen und räumen, sehr genau prüfen muss, ob das Verhalten des Mieters, das Anlass für die Kündigung des Mietverhältnisses gegeben hat, einen Bezug zur Pandemie hat oder nicht.“