Grunderwerbssteuer bei Erwerb von Teileigentum
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Bisher war umstritten, ob bei Erwerb von Teileigentum an einer Immobilie die Grunderwerbssteuer auf Basis des Kaufpreises zu bemessen ist oder ob dabei der Kaufpreis um die anteilige Instanthaltungsrücklage zu reduzieren ist. Diese Frage hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Und er entschied die Frage zu Lasten der Erwerber. Die Instanthaltungsrücklage sei Teil des Verwaltervermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft (§10 Abs. 7 S. 1 WEG) und damit nicht Vermögen des Wohnungseigentümers.
BFH vom 16.09.2020 zum Az. II R 49/17