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Prüfungsumfang des Regressgerichts bei Anwaltshaftung

Mitgeteilt von Ehemalige

Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.

Anwaltshaftung

Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.

BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11