Beginn der Erwerbsobliegenheit für den gesteigert Unterhaltspflichtigen
Mitgeteilt von Ehemalige
Die nach § 1603 II 1 BGB gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners besteht regelmäßig bereits ab Beginn seiner Barunterhaltspflicht, spätestens jedoch nach Ablauf einer Übergangsfrist von wenigen Monaten.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2013 – 13 WF 54/13 –
Im vorliegenden Fall hatte sich der der Unterhaltspflichtige gegen die Inanspruchnahme auf Mindestunterhalt gegen seine minderjährige Tochter gewehrt. Der Unterhaltsschuldner hatte eingewandt über kein ausreichendes Einkommen zu verfügen, keine Möglichkeit für eine Nebentätigkeit zu haben und machte hohe Fahrtkosten für Arbeitswege geltend.
Das Gericht sah diese Verteidigung als aussichtslos an.
Der Unterhaltsschuldner ist seiner minderjährigen Tochter gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig. Das heißt, er muss alle verfügbaren Mittel zu ihrem Unterhalt verwenden. Dies umfasst neben der Obliegenheit, vorhandenes Vermögen in zumutbarem Rahmen so ertragreich wie möglich anzulegen, gegebenenfalls umzuschichten oder erforderlichenfalls zu verwerten, insbesondere eine Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Insofern hat er alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, muss sich besonders intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemühen und dabei auch Gelegenheitsarbeiten oder berufsfremde Tätigkeiten unterhalt seiner gewohnten Lebensstellung übernehmen.
Für die Erfüllung dieser Obliegenheit ist der Unterhaltsschuldner darlegungs – und beweisbelastet.
Dem Unterhaltsschuldner steht nur eine kurze Übergangsfrist von wenigen Monaten zur Verfügung.