Aussetzung der Rentenkürzung wegen Unterhalts bei Abfindung für Zugewinn und Unterhalt
Mitgeteilt von Ehemalige
Haben die geschiedenen Ehegatten Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung abgefunden, kommt eine Anpassung der Rentenkürzung wegen Unterhalt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn festgestellt werden kann, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt.
BGH vom 26.06.2013 - XII ZB 677/12
Nach § 33 I VersAusglG ist, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag auszusetzen. Dabei muss es sich um ein Versorgungsrecht i.S. des § 32 VersAusglG handeln.