Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
Mitgeteilt von Ehemalige
Um ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern zu vermeiden, kann auch der betreuende Elternteil an der Barunterhaltspflicht beteiligt werden, sofern unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen durch den Barunterhalt sein angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet ist.
BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 297/12 –
Grundsätzlich kann auch der betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig sein, wenn dadurch dessen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet wird und anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Kann aber der barunterhaltsverpflichtete Elternteil selbst die Unterhaltsleistung erbringen, ohne dass sein eigener angemessener Unterhalt beeinträchtigt wird, kommt eine (anteilige) Verpflichtung des betreuenden Elternteils zum Barunterhalt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu prüfen. Diese darf sich nicht darauf beschränken, die Nettoeinkommen der Eltern gegenüber zu stellen.