Einstweilige Anordnung im Sorgerechtsverfahren
Mitgeteilt von Ehemalige
Ist die Begutachtung eines Kindes dringend geboten, darf den zur Mitwirkung unwilligen Eltern die elterliche Sorge zumindest in Teilbereichen durch eine einstweilige Anordnung entzogen werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2013 – 8 UF 17/13 –
Ist das Kindeswohl gefährdet, darf und muss das Gericht alle Maßnahmen ergreifen dürfen, um eine Gefährdung abzuwenden. Zu diesen gerichtlichen Maßnahmen gehören nach den eindeutigen Vorgaben im FamFG einstweilige Verfügungen. Die Gerichte machen von der Befugnis, die elterliche Sorge durch eine Eilentscheidung zu entziehen, allerdings nicht oft Gebrauch.