Altersunterhalt bei konkreter Bedarfsberechnung entgegen Ehevertrag
Mitgeteilt von Ehemalige
Im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung genügt es, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt.
Mit erreichen der Regel Altersgrenze kann grundsätzlich die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht mehr verlangt werden. Dies gilt auch bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, bei der es üblich ist, über 65 Jahre hinaus tätig zu sein.
Im Falle überobligatorisch erzielter Einkünfte kommt eine Kürzung derselben zu Gunsten des Altersrente beziehenden Unterhaltsschuldners in Betracht. Die Höhe der Kürzung hängt im Wesentlichen davon ab, warum weitergearbeitet wird bzw. warum Nebentätigkeiten verrichtet werden. Allerdings darf es durch die Verrentung/Pensionierung nicht zu einer Erhöhung des weiterhin berücksichtigten Einkommens kommen.
Die Wirksamkeit eines Ehevertrages zum nachehelichen Unterhalt ist nach den individuellen Verhältnissen bei Vertragsabschluss sowie auf den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe und die sich daraus für die Ehegatten bedeutsamen Auswirkungen zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute durch Ehevertrag den Unterhalt und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die kinderlose Ehe wurde nach fast 21 Ehejahren geschieden. Der Antrag der Ehefrau auf Zahlung des nachehelichen Unterhalts wurde abgewiesen.
Das Gericht hatte entschieden, dass die Ehefrau, die bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatte, nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse.