Ausgleich einer arbeitsrechtlichen Abfindung im Zugewinn
Mitgeteilt von Ehemalige
Soweit eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses enthaltene Abfindung nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird, ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und ein Zugewinn auszugleichen.
Der BGH hatte sich wiederholt zur arbeitsrechtlichen Abfindung geäußert. Die Problematik ist, ob diese Abfindungen dem Unterhalt oder dem Zugewinn zuzurechnen sind. Der BGH hatte sich hier für eine differenzierte Lösung entschieden. Sofern mit der Abfindung Nachteile ausgeglichen werden sollen, die durch die Beendigung des Arbeitszeugnisses entstanden sind, so ist die Abfindung dann dem Unterhalt zuzurechnen. Wenn aber mit der Abfindung gerade kein Nachteil ausgeglichen werden soll, gehört die Abfindung zum Zugewinn.
Aus den Gründen:
… Schon bei der Bedarfsermittlung ist zu berücksichtigen, ob die Abfindung über einen längeren Zeitraum gestreckt werden muss. Dabei muss nicht das ehemalige Einkommensniveau erreicht werden. Vielmehr kann die Aufstockung je nach den Umständen des Einzelfalls auch über einen längeren Zeitraum erstreckt werden, insbesondere bei der Gefahr dauerhafter Arbeitslosigkeit und fehlender Aussicht künftiger Steigerung des Einkommens.
Zur Steuerrückvergütung legte das Gericht fest, dass sie nicht in den Zugewinn gehört, bei der Anspruch auf Rückzahlung erst nach dem Stichtag entstanden ist.