Ablaufleistung der Lebensversicherung / Auskunftsanspruch
Mitgeteilt von Ehemalige
Der Versicherungsnehmer erachtete die vom Versicherer ermittelte Ablaufleistung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung u. a. deshalb seitens des Versicherers zu gering ermittelt, da er die Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven nicht nachzuvollziehen vermochte. Er machte geltend, ihm stünde eine höhere Ablaufleistung zu. Dies betreffend begehrte er – in erster Stufe – vom Versicherer Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der Bewertungsreserve zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung.
Der Versicherungsnehmer erstritt letztendlich eine ihm günstige Entscheidung des BGH, in welcher dieser urteilte: Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlt Bewertungsreserve zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.
Da der klagende Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der vom Versicherer vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage ist, kann trotz der beim Versicherungsnehmer im gerichtlichen Verfahren liegenden Darlegungs- und Beweislast nicht von ihm verlangt werden von dem Versicherer möglicherweise angewandte Berechnungsparameter in Bezug zu nehmen. Der Auskunftsanspruch dient gerade dazu zu erfahren, in Ansehung welchen Verfahrens unter Berücksichtigung welcher Berechnungsparameter der Versicherer zu der von ihm ermittelten Bewertungsreserve zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung gelangte.
BGH vom zum Az. AIV ZR 28/15