Abnahmereife eines Architektenwerkes
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Dass die vereinbarte Leistung vollständig erbracht worden ist, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keine Voraussetzung für eine grundsätzliche Abnahmereife eines Architektenwerkes.
Entscheidend sei, so das Gericht, dass aus Sicht der Vertragspartner eine grundsätzlich vollständige Leistung vorliegen würde. Die Folge aus dieser Rechtsprechung ist, dass Restarbeiten von untergeordneter Bedeutung, soweit sie die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, die Abnahmereife nicht hindern.
OLG Köln vom 1.7.2020 - 7 U 163/19