Ärztlicher Aufklärungsmangel über einen Teil einer Operation
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Dass ärztliche Aufklärungsmängel grundsätzlich eine Haftung des Arztes begründen, ist bekannt. Was aber, wenn der Arzt nur über einen Teil einer Operation nicht aufgeklärt hat und unklar bleibt, ob der bestehende Schaden beim Patienten aus diesem Teil einer Operation der Operation stammt oder aus dem Teil, über den aufgeklärt wurde? Das OLG Dresden hatte diese Frage in einem Fall zu beantworten, in dem ein Augenarzt über die Katarakt-OP aufgeklärt hatte, nicht aber über die gleichzeitig vorgenommene Astigmatismuskorrektur.
„Beweispflicht des Patienten“, so das OLG. So lange dieser nicht beweisen kann, dass der bestehende Schaden zumindest auch mitursächlich aus der Astigmatismuskorrektur stammt, entstehen keine Schadenersatzansprüche.
OLG Dresden vom 16.05.2017 zum Az. 4 U 1229/15
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Aufklärungsfehler sind im Arzthaftungsrecht häufig, bedingt durch die seitens der Rechtsprechung immer weiter gesteigerten Aufklärungspflichten. Allerdings, das zeigt diese Entscheidung, sind sie nicht unbegrenzt. Gleichwohl bleibt ein faires Ausbalancieren der Beweispflichten auch künftig schwierig.“