Amtshaftung bei unterbliebener Beratung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ein Mensch mit Behinderung beantragte Leistungen der Grundsicherung, weil sein Lohn, den er in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) verdiente, nicht zum Lebensunterhalt ausreichte. Der Sachbearbeiter des Grundsicherungsamtes (SGB XII) prüfte und erließ einen Bescheid. Soweit so gut. Er übersah jedoch, dass der Mensch mit Behinderung auch einen Anspruch auf volle Erwerbsminderung hatte, die beim Rentenversicherer geltend zu machen gewesen wäre.Erst sieben Jahre später fiel das auf. Nun machte der Mensch mit Behinderung die Differenz als Schaden geltend, immerhin gut 50.000 €. Zur Recht befand der BGH. Ein Sachbearbeiter aus dem Grundsicherungsamt muss sich zwar nicht im Rentenversicherungsrecht auskennen, er muss aber ein Grundverständnis von diesen Leistungen haben, insbesondere wissen, dass gerade im Behindertenrecht Leistungen nach SGB XII/SGB II eng mit denen nach SGB VI verbunden sind. Er hätte daher, so der BGH, in Erwägung ziehen müssen, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen könnte und dem Betroffenen eine Beratung beim Rentenversicherungsträger empfehlen müssen.
BGH vom 02.08.2018 zum III ZR 466/16
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Jeder Fehler in der Beratung eines Sozialleistungsträgers löst grundsätzlich Schadenersatzansprüche – man spricht hier von Amtshaftungsansprüchen – aus. Wesentlich ist allerdings, dass ein messbarer Schaden entstanden ist.“