Anspruch auf Herausgabe von Mail-Adressen
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ein Eigentümer einer WEG hat gegen den Verwalter keinen Anspruch auf Herausgabe der Mail-Adressen der Miteigentümer, so das Landgericht Düsseldorf. Nach steter Rechtsprechung bestehe nur ein Anspruch auf eine Namens- und Adressliste.
OLG Düsseldorf vom 4.10.2018 zum Az. 25 S 22/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Allerdings hat jeder Eigentümer ein Recht auf Einsicht in die Verwalterakten, kann sich also dort die Mail-Adressen zusammensuchen.“