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Anspruch auf Herausgabe von Mail-Adressen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Eigentümer einer WEG hat gegen den Verwalter keinen Anspruch auf Herausgabe der Mail-Adressen der Miteigentümer, so das Landgericht Düsseldorf. Nach steter Rechtsprechung bestehe nur ein Anspruch auf eine Namens- und Adressliste.

OLG Düsseldorf vom 4.10.2018 zum Az. 25 S 22/18

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Allerdings hat jeder Eigentümer ein Recht auf Einsicht in die Verwalterakten, kann sich also dort die Mail-Adressen zusammensuchen.“