Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen gegenüber einer Klinik
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Dass ein Patient einen Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation hat – genauer gesagt auf eine Ablichtung dieser – ist unstreitig. Das OLG Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu befassen, ob dieses auch für Unterlagen zu Betriebsabläufen der Klinik gilt. Nein, sagte das Gericht. Der Anspruch aus §630g BGB erstrecke sich nur auf solche Dokumente, die die Patienten direkt betreffen. Im Umkehrschluss bestehe kein Anspruch auf Dokumente, die letztlich alle Patienten betreffen wie im vorliegenden Fall Unterlagen zu Betriebsabläufen zur Hygiene.
Dem Gericht nach konnte sich der klagende Patient noch nicht einmal auf §810 BGB berufen, wonach dann Einsicht zu gewähren ist, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Immerhin wollte der Patient mit diesen Dokumenten Schadenersatz wegen mangelnder Hygiene geltend machen. Allerdings, so das OLG, wurden diese Dokumente nicht im Interesse des Patienten gefertigt.
OLG Karlsruhe vom 03.08.2017 zum Az. 7 U 202/16
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Diese Rechtsprechung wird man auf das Qualitätshandbuch, dass heute jedes Heim und jeder Pflegedienst führt, übertragen können. Allerdings erscheint die Argumentation des OLG zumindest bzgl. §810 BGB angreifbar. Denn aus welchem anderen Grund als dem Patientenschutz sollte ein Klinikum ein Interesse an einer effektiven Hygiene haben!“