Aufklärungspflicht bei ästhetischen Eingriffen durch den Arzt
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Speer
Ärzte schulden ihren Patienten Aufklärung über die Risiken von durchgeführten ärztlichen Heileingriffen. In nicht seltenen Fällen wünschen Patienten jedoch auch eine Behandlung aus rein ästhetischen Gründen, obwohl keine medizinische Indikation vorliegt. Auch solche Behandlungen sind natürlich nicht ohne Risiko. Insbesondere bei derartigen Fällen schuldet der Arzt eine umfassende Aufklärung des Patienten. Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Sklerosierungsbehandlung (Entfernung von sog. Besenreisern) durchgeführt wurde. Die Behandlung erfolgte ganz überwiegend aus ästhetischen Gründen. Durch das Gericht wurde klargestellt, dass der Arzt sorgfältig das Bedürfnis des Patienten, den Eingriff durchführen zu lassen und den damit verbundenen Vorteil der Behandlung in Relation zu dem damit eingetauschten Risiko ermitteln müsse und, dass ein Missverhältnis bei dem Tauschrisiko in aller Deutlichkeit angesprochen werden müsse.
OLG Hamm vom 13.5.2016 zum Az. 26 U 187/15