Auftragnehmer muss Anweisungen des Auftraggebers prüfen
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr
Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses und hatte den Beklagten mit der Umgestaltung der Heizungsanlage beauftragt. In der Folgezeit kam es zum Streit über Mängel an der Heizungsanlage, woraufhin der Kläger nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens vom Vertrag zurücktrat. Mit der vorliegenden Klage nahm der Kläger den Beklagten daraufhin auf Rückzahlung des bisher gezahlten Werklohns nebst Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend die Zahlung des noch ausstehenden Werklohns geltend.
Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage vollumfänglich abgewiesen. Das Werk weise Mängel auf, für die der Beklagte verantwortlich sei. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Prüfungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Der Beklagte als Auftragnehmer schulde auch dann die Herstellung eines mangelfreien Werks, wenn die gesamte Heizungsanlage in den beengten Verhältnissen des Kellerraums untergebracht werden müsse. Der Beklagte könne sich durch fehlerhafte Maßnahmen oder bestimmte Anweisungen des Auftraggebers nicht ohne Weiteres entlasten, sondern sei unter Umständen sogar verpflichtet, die Befolgung dieser Anordnungen zu verweigern.
Der Auftragnehmer sei nur dann von der Verpflichtung zu einer eigenen Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei, wenn er auf die größere Fachkenntnis des ihn Anweisenden vertrauen kann.
LG Karlsruhe vom 10.01.2020 - 6 O 380/11