Aus Lebensversicherung bezugsberechtigter Erbe
Mitgeteilt von Ehemalige
Recht häufig kommt es vor, dass ein (Mit-)Erbe als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung benannt wird. Dies kann auf verschiedenen Wegen geschehen, so zum Beispiel weil die als bezugsberechtigt, namentlich benannte Person gleichzeitig Erbe ist oder als Bezugsberechtigter „die Erben“ bestimmt wurden.
Die vereinbarte Leistungssumme aus dem Versicherungsvertrag erwirbt dann der Erbe nicht im Wege einer Erbschaft, sondern zum Beispiel als schenkungsweise Zuwendung. Da nach § 160 Abs. 2 Satz 2 VVG eine Ausschlagung der Erbschaft auf die Bezugsberechtigung keinen Einfluss hat, eröffnet dies die Möglichkeit, dass im Falle der Überschuldung des Erbes, die als bezugsberechtigt benannte Erben das überschuldete Erbe ausschlagen und gleichwohl die Versicherungsleistung beanspruchen können.