Auskunftspflichten des Bevollmächtigten über Barabhebungen gegenüber Erben
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Dass Vorsorgevollmachten an die eigenen Kinder nicht ganz ohne sind, hat das OLG Karlsruhe mit seinem jüngsten Urteil verdeutlicht. Geklagt hatte der Bruder der Bevollmächtigten auf Auskunft, wohin die Gelder geflossen sein, die seine Schwester auf Basis einer Generalvollmacht als Barbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter abgehoben hatte. Fraglich war hier, ob dieser Vollmacht ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB zu Grunde liegen würde. Dieses bejahte das Oberlandesgericht mit der Folge, dass dann, wenn der Sohn als Erbe nach dem Tod der gemeinsamen Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge verlangt, die bevollmächtigte Tochter gemäß § 670 BGB beweisen muss, dass sie diese Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Immerhin kam das OLG der Tochter insoweit entgegen, als dass zum Beweis unter Umständen auch eine informatorische Anhörung ausreichend sei.
OLG Karlsruhe vom 16.05.2017 zum Az.9 U 167/17