Auslegung des testamens eines Demenzerkrankten
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Das Leben kann manchmal bitter sein: Zwei Lebenspartner lebten lange gemeinsam. Daher bedachte der eine den anderen mit seinem hältigen Erbe. Dann erkrankte der Testierende an Demenz. Zunächst lebten sie weiter zusammen, doch als die Demenz die stationäre Aufnahme in einem Heim erforderlich machte, trennte sich der andere, fand einen neuen Partner und heiratete ihn. Die gesetzlichen Erben des demenzerkrankten Testierenden fochten nach seinem Tod das Testament an.
Ohne Erfolg, so das Oberlandegericht (OLG) Oldenburg. Auch bei Aufnahme in das Heim kann das Testament noch immer dem Willen des Testierenden entsprochen haben. Insbesondere bestände kein Anfechtungsgrund nach §2078 Abs. 2 BGB, da nicht davon auszugehen war, dass der Testierende bei Kenntnis seiner Erkrankung anders testiert hätte.
OLG Oldenburg vom 26.09.2022 - 3 W 55/22
Der Kommentar von Rechtsanwalt Lemke: „Es fällt schwer, das Urteil nachzuvollziehen, auch wenn es rechtlich fehlerfrei ergangen ist. Denn die Hoffnung des Testierenden bestand zweifelsohne dahingehend, in der Demenz von seinem Partner betreut zu werden. Genau deshalb hätte der Testierende – wie das OLG richtig annimmt – sein Testament kaum geändert. Das Urteil ist also nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Lebenspartner die Hoffnungen des Testierenden derart enttäuscht hat. Das aber ist eine menschliche Ebene, die das Gericht nicht zu berücksichtigen hat. Es zeigt aber, wie wichtig eine fundierte erbrechtliche Beratung vor Abfassen eines Testaments ist.“