Begleitung zur Strahlentherapie als Leistung der Eingliederungshilfe
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ein Betroffener mit fremdaggressive Zügen benötigte eine Begleitung zur Strahlenbehandlung wegen einer Krebserkrankung. Die Krankenkasse zahlte nicht. Zu recht, wie das Landessozialgericht befand.
Die Krankenkasse sei nicht verpflichtet, die Begleitungskosten zu übernehmen, wenn die Grunderkrankung (hier die Persönlichkeitsstörung) nicht behandelt wird, allerdings die Begleitungsbedürftigkeit bedingt.
LSG Baden-Württemberg vom 24.04.2020 – L 4 KR 3890/17 –
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Etwas anderes würde folglich erst dann gelten, wenn der Betroffene durch den Krebs schon so schwer gezeichnet ist, dass er alleine die Therapie nicht mehr aufsuchen kann.