Bei Rechtsformwechsel keine Neubestellung des Verwalters
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Wechselt der bestellte Verwalter einer WEG seine Rechtsform – im konkreten Fall erfolgte ein Wechsel von einem einzelkaufmännischen Unternehmer auf eine Kapitalgesellschaft – geht der Verwaltervertrag in der Regel im Wege der Rechtsnachfolgen auf die neue Gesellschaft über. Es bedarf daher keiner Neubestellung des Verwalters. Eine Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung, die dem Übergang entgegenstehen könnten, wird man nur in Ausnahmefällen annehmen können.
BGH vom 02.06.2021 - Az. V ZR 201/20