Berücksichtigung des fiktiven Einkommens nur bei realer Beschäftigungschance des arbeitslosen Unterhaltspflichtigen
Mitgeteilt von Ehemalige
Ist ein Arbeitsloser gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig und nimmt er eine zumutbare Arbeit nicht auf, so kann das fiktiv erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Zudem setzt das Unterhaltsverfahren das volljährige Kind nur dann fort, wenn es damit einverstanden ist.
In diesem Rechtsstreit hatte eine geschiedene Ehefrau ihren Ex-Mann auf Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter verklagt. Der Ex-Mann war zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahren arbeitslos und bezog Sozialleistungen. Die Ex-Frau hatte vorgetragen, der Mann könne arbeiten gehen, weshalb ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden sollte.
Der Bundesgerichtshof hatte im Ergebnis eine Unterhaltspflicht des Vater verneint, da er nicht in der Lage war, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt an die Tochter zu zahlen.
Grundsätzlich gibt es zwar die Möglichkeit, ein fiktives Einkommen anzurechnen. Dies setzt aber voraus, dass tatsächlich eine reale Beschäftigungschance besteht. Davon sei nach der Erwerbsbiographie des Vaters nicht auszugehen.
Bundesgerichthof, Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 39/11