Beschwerderecht des Bevollmächtigten bei Erweiterung der Betreuung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ein Vorsorgebevollmächtigter kann auch dann noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Betreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen, wenn der Betreuer die Vorsorgevollmacht bereits wirksam widerrufen hat. Begründet wird diese vom Bundesgerichtshof damit, dass die Erweiterung der Befugnisse eines Betreuers um das Recht, eine erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen, einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bedeuten würde.
BGH vom 8.7.2020 - XII ZB 68/20
Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Im konkreten Fall hatte die Beschwerde auch deshalb erfolgt, weil das zuständige Amtsgericht fälschlicherweise annahm, dass bei Erweiterung der Betreuung um diesen sensiblen Aufgabenkreis die Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses entbehrlich sei. Zu Unrecht, so der BGH.