Beschwerderecht von Angehörigen bei der Betreuerauswahl
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Angehörigen kommt in der Regel kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn statt ihrer eine andere Person zum gesetzlichen Betreuer beispielsweise der eigenen Eltern bestellt werden soll. Hintergrund ist, dass es keinen subjektiven Anspruch auf das Amt des Betreuers gibt.
Hierüber entscheidet alleine der Betroffene resp. der Betreuungsrichter. Ein eigenes Beschwerderecht der Angehörigen scheiterte dem BGH nach aber insbesondere auch dann, wenn der Angehörige (noch) Bevollmächtigter ist und daher Beschwerde im Namen des Betroffenen selber hätte einlegen können.
BGH vom 25.4.2018 zum z. XII ZB 282/17
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Grade die Zeit nach der Bestellung eines fremden Betreuers muss genutzt werden. Denn nur durch die Bestellung eines neuen Betreuers wir eine einmal erteilte Vollmacht nicht unwirksam.“