Bestattungskosten trotz fehlender familiärer Bindung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Grundsätzlich sind die Kinder verpflichtet, die Bestattungskosten der Eltern zu übernehmen, nicht hingegen der Sozialhilfeträger. Dieses gilt nur dann nicht, wenn die Heranziehung der Kinder eine unbillkige Härte darstellen würde.
Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn es zwischen der verstorbenen Mutter und ihrem leiblichen Sohn schon seit Jahren (hier mehrere Jahrzehnte) von beiden Seiten aus keinen familiären Kontakt mehr gegeben hat. Vielmehr sei ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten der Verstorbenen gegenüber dem Kind zu fordern.
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015 - 2 LB 27/14 -